Rn 19a

Die Festsetzung des Streitwerts durch den BGH kann mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist. Der Streitwert bestimmt sich nach der zu vollstreckenden Forderung, zzgl etwaiger Feststellungsaussprüche, Widerklagen und Hilfsaufrechnungen. Die Frist für die Gegenvorstellung beträgt 6 Monate, §§ 68 I S 3, 63 III S 2 GKG. Sie beginnt mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (BGH 23.7.19 – I ZB 1/16, juris, Rz 2–7). In Verfahren zu §§ 1032 II, 1062 I 2 beträgt der Gegenstandswert ein Fünftel des Hauptsachewerts (BGH 29.9.22 –I ZB 15/22, juris Rz 27).

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