Rn 14

Neue Tatsachen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG nach §§ 1059 ff waren, können nicht in das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH eingeführt werden. Hiervon ausgenommen ist neuer Tatsachenvortrag zu Prozessvoraussetzungen, die vAw zu prüfen sind (BGH WM 16, 1714 Rz 8). Hierzu gehört die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse auf gerichtliche Entscheidung in den Verfahren nach § 1032 II und 1040 III mit Erlass eines Schiedsspruchs entfallen ist (BGH 11.5.17 – I ZB 75/16, juris Rz 9, 11). Das Gleiche gilt für unstreitige Tatsachen, die die Rechtslage erst nach dem angefochtenen Beschl des OLG verändert haben. Dazu gehört zB die Aufhebung einer Gerichtsentscheidung im Erlassstaat durch ein dortiges höherrangiges Gericht, nachdem das dortige Gericht I. Instanz den Schiedsspruch zunächst aufgehoben hatte (BGH NJW 01, 1730 f [BGH 22.02.2001 - III ZB 71/99] lit b). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist dann von einem verbindlichen Schiedsspruch nach Art V 1e UNÜ auszugehen.

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