Rn 12

Fristgebundene Aufhebungsgründe aus § 1059 II 1 müssen erstmals vor dem OLG im Aufhebungsverfahren nach § 1059 oder als Einwand im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1060 vorgetragen werden. Ist dies unterblieben, können sie nicht mehr im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden (BGHZ 142, 204, 206f).

 

Rn 13

Aufhebungsgründe aus § 1059 II 2, die in den Verfahren nach §§ 1059–1061 dem OLG vorgetragen, von diesem aber fehlerfrei verneint worden sind, dienen nicht mehr als Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde. Das gilt insb für die Rüge, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt. Denn das OLG hat dann ausreichend rechtliches Gehör gewährt (BGH WM 11, 663 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge