Rn 10

Der Beschwerdeführer muss die Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist nach § 575 I substanziiert darlegen. Geschieht dies, ist die Rechtsbeschwerde durch den BGH zuzulassen, wenn mindestens einer von ihnen entscheidungserheblich ist (BGH NJW-RR 04, 1504 Nr. 2). Hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör verletzt, kann fehlender Vortrag vor dem OLG zur Begründung der Gehörsverletzung nicht mehr vor dem BGH nachgeholt werden (BGH SchiedsVZ 17, 194 [BGH 06.04.2017 - I ZB 23/16] Rz 14).

 

Rn 11

Verletzt die Entscheidung des OLG Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers oder den ordre public, so ist die Rechtsbeschwerde stets unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr zuzulassen (BGH NJW-RR 04, 1504 Nr. 2a).

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