Rn 10

Beschlüsse, gegen die gem § 1065 iVm § 1062 I Nr 2 und 4 die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sind so zu begründen, dass dem BGH eine eigene rechtliche Beurteilung möglich ist. Das Gericht muss sie daher mit den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen versehen (BGHZ 142, 204, 205f). Ein gesonderter Tatbestand ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus der Begründung entnehmen lässt. In einfachen Fällen reicht auch eine Bezugnahme auf den Schiedsspruch aus, wenn dieser die maßgeblichen Feststellungen für die rechtliche Würdigung durch den BGH enthält (BGHZ 142, 204, 205).

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