Rn 5

§ 1063 II gilt für Verfahren vor dem OLG, nicht jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 (BGH 19.12.2019 – I ZB 90/18, juris, Rz 5f). In Aufhebungsverfahren (§ 1059) ist eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht obligatorisch. Dagegen hat das Gericht in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060) in bestimmtem Umfang ein Ermessen, ob es die mündliche Verhandlung anordnet. Es hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 II in Betracht kommen (BGHZ 142, 204, 207). Das setzt jedoch voraus, dass diese fristgerecht vorgebracht worden sind und der hierauf bezogene Sachvortrag erheblich ist. Liegt klar zutage, dass ein Aufhebungsgrund fehlt, braucht es keine mündliche Verhandlung anzuordnen (BGHZ 142, 204, 207). Ist streitig, ob das Verfahren vor dem Gericht zulässig ist, kann es hierüber eine abgesonderte Verhandlung anordnen (BGH NJW 01, 3787 [BGH 20.09.2001 - III ZB 57/00]).

 

Rn 6

Hat ein Schiedsgericht in einem Zwischenentscheid nach § 1040 III 1 seine Zuständigkeit bejaht und beantragt der Antragsgegner bei Gericht im Verfahren nach § 1040 III 2 den Zwischenentscheid aufzuheben, weil er das Schiedsgericht für unzuständig hält, und hierüber mündlich zu verhandeln, wird hierdurch das Ermessen des Gerichts nicht eingeschränkt. Entscheidet es über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ohne hierüber mündlich zu verhandeln, verletzt es weder Art 6 I EMRK noch Art 103 I GG (BGH SchiedsVZ 2014, 303 [BGH 24.07.2014 - III ZB 83/13] Rz 4 ff).

 

Rn 7

Im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061) hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn erhebliche Gründe vorgebracht sind, die dazu führen können, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, § 1063 II analog. Im Verfahren nach § 1061 sollte das Gericht jedoch dem Antrag einer Partei auf mündliche Verhandlung immer stattgeben. Das dient nicht nur dem Ansehen des Schiedsplatzes Deutschlands, sondern auch dem Ansehen der deutschen Gerichtsbarkeit: ›to have one's day in Court‹.

 

Rn 8

Solange das Gericht keine mündliche Verhandlung angeordnet hat, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden, § 1063 IV.

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