Rn 6

Das Amtsgericht entscheidet über eine beantragte gerichtliche Unterstützung nach § 1050 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, § 1063 I. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 1050. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung nach § 1050 ist die sofortige Beschwerde unter den Voraussetzungen von § 567.

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