Rn 7

Bestreitet der Antragsgegner den Abschluss oder den Inhalt der Schiedsvereinbarung, ist es Aufgabe des Antragstellers, deren Original oder ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift einschließlich einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Art IV 1b und Art IV 2 UNÜ sind insoweit als Regeln über die Darlegungs- und Beweislast anzusehen. Es ist dann Aufgabe des OLG, den bestrittenen Sachverhalt nach § 286 aufzuklären, sofern sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht nach dem Günstigkeitsgrundsatz aus Art VII UNÜ wegen einer unterlassenen rechtzeitigen Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend § 1031 VI durch rügelose Einlassung zur Hauptsache (s § 1031 Rn 10) oder aus § 1040 II ergibt (s § 1040 Rn 4).

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