Rn 15

Ist das deutsche Recht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs günstiger als das Recht des UNÜ, so kann sich die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs begehrt, über Art VII 1 UNÜ hierauf stützen. Das Gericht hat jedoch vAw auf das anerkennungsfreundliche innerstaatliche Recht zurückzugreifen. Denn es hat das Recht, hierzu gehört das nationale Recht ebenso wie völkerrechtliche Verträge, vAw zu beachten (BGH NJW 04, 1405 [BAG 20.08.2003 - 5 AZR 436/02] Nr. 2b aa). Daher dürfen ausländische Schiedssprüche nicht schlechter behandelt werden als inländische (BGH SchiedsVZ 10, 332 [BGH 30.09.2010 - III ZB 69/09], Rz 6 ff).

 

Rn 16

Unter Art II UNÜ ist strittig, ob das dort angeordnete Erfordernis der Schriftform für die Schiedsvereinbarung erfüllt ist, wenn die Schiedsklausel lediglich Bestandteil von AGB ist, die in den Vertrag einbezogen sind. Nach § 1031 II und III ist das für eine Schiedsklausel, die deutschem Recht unterliegt, unzweideutig der Fall. Das Gericht hat daher an Stelle von Art II UNÜ § 1031 anzuwenden, ohne dass sich der Antragsteller hierauf berufen muss (BGH SchiedsVZ 10, 332 [BGH 30.09.2010 - III ZB 69/09] Rz 6 ff). Ist die Schiedsklausel Bestandteil ausländischer AGB, müssen die AGB für die Wirksamkeit der Schiedsklausel dem Erklärungsgegner übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden (BGH 26.11.20 – I ZR 245/19, juris Rz 43, 61).

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