Rn 24a

Der Antragsteller muss im Verfahren nach § 1060 die Rüge der Schiedsvereinbarung aus § 1032 erheben, wenn der Antragsgegner Gegenansprüche geltend macht, die von einer Schiedsvereinbarung erfasst werden. Das gilt auch, wenn nach der Parteivereinbarung über den Gegenanspruch ein neu zu bildendes Schiedsgericht zu entscheiden hat (BGH 6.5.21 – I ZB 71/20, juris Rz 15). Hat das Gericht die mündliche Verhandlung nach § 1063 II angeordnet, ist die Rüge spätestens vor Beginn der Verhandlung zu erheben. Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach § 1063 I, kann die Rüge bis zur Entscheidung des Gerichts erhoben werden (BGH 25.2.21 – I ZB 78/20 = MDR 21, 832 Rz 26f).

 

Rn 25

Ob ein Gegenanspruch unter eine Schiedsvereinbarung fällt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist die Schiedsvereinbarung grds weit auszulegen (BGH SchiedsVZ 07, 215 [BGH 31.05.2007 - III ZR 22/06] Rz 16). Ein Streit darüber, ob der Antragsgegner den Schiedsspruch erfüllt hat, wird bei einer üblichen weit gefassten Schiedsvereinbarung hiervon erfasst und ist daher einem Vollstreckbarerklärungsverfahren entzogen (anders für eine enge Schiedsklausel: BGH NJW-RR 13, 1336 [BGH 06.06.2013 - I ZB 56/12] Rz 20f). Da § 1057 die Entscheidung über die Kosten und deren Verteilung dem Schiedsgericht ausdrücklich zuweist, können Einwände gegen den Grund und die Höhe der Kostenentscheidung im Schiedsspruch nicht im Verfahren nach § 1060 vorgebracht werden (BGH SchiedsVZ 14, 31 [BGH 18.12.2013 - III ZB 92/12] Rz 10). Das gleiche gilt für die Frage, welche Gebühren eine Partei ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von der anderen Partei erstattet verlangen kann. Das Schiedsgericht ist insoweit umfassend zuständig (BGH v 18.12.13 – III ZB 93/12, Rz 10, juris).

 

Rn 26

Nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt der Einwand, der Gläubiger habe die Forderung nach Erlass des Schiedsspruchs abgetreten und sei daher zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt (BGH 29.1.15 – V ZR 93/14, juris, Rz 11). Dabei ist dort die Formulierung missverständlich, wonach im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach §§ 1062 ff alle Einwände erhoben werden können, die nach der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren entstanden seien und deshalb mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch erhoben werden könnten. Diese Aussage gilt nicht, sofern der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsvereinbarung unterliegt und der Gläubiger im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung für diesen Einwand die Einrede der Schiedsvereinbarung, § 1032 I, erhebt.

 

Rn 27

Ebenso werden Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff InsO nicht von einer vom Gläubiger noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung erfasst. Der Insolvenzverwalter, der im Schiedsverfahren als Beklagter an die Stelle des Schuldners getreten ist, kann daher im Schiedsverfahren dem Anspruch des Gläubigers die Insolvenzanfechtung nur mit Zustimmung des Gläubigers entgegensetzen. Er kann jedoch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Einrede der Insolvenzanfechtung erheben (BGH NJW-RR 08, 558, 560 [BGH 17.01.2008 - III ZB 11/07] Rz 17f).

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