I. Streitwert.

 

Rn 29a

In Verfahren nach § 1060 ist der Streitwert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich etwaigem Feststellungsausspruch sowie dem Wert von Widerklage oder Hilfsaufrechnung zu bestimmen (BGH 16.5.19 – I ZB 46/18 juris Rz 8).

II. Gericht.

 

Rn 30

KV 1620.

III. Rechtsanwalt.

 

Rn 31

VV 3100 ff.

IV. Prozesskostensicherheit.

 

Rn 32

Stellt der ausländische Antragsgegner im Verfahren nach § 1060 einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 II, muss er keine Prozesskostensicherheit leisten, weil die §§ 110 ff nicht entspr anwendbar sind (BGH 23.9.21 – I ZB 21/21 = SchiedsVZ 22, 32 Rz 13f).

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