I. Streitwert.
Rn 29a
In Verfahren nach § 1060 ist der Streitwert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich etwaigem Feststellungsausspruch sowie dem Wert von Widerklage oder Hilfsaufrechnung zu bestimmen (BGH 16.5.19 – I ZB 46/18 juris Rz 8).
II. Gericht.
Rn 30
KV 1620.
III. Rechtsanwalt.
Rn 31
VV 3100 ff.
IV. Prozesskostensicherheit.
Rn 32
Stellt der ausländische Antragsgegner im Verfahren nach § 1060 einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 II, muss er keine Prozesskostensicherheit leisten, weil die §§ 110 ff nicht entspr anwendbar sind (BGH 23.9.21 – I ZB 21/21 = SchiedsVZ 22, 32 Rz 13f).
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