Rn 56

§ 1027 verlangt, dass die hiervon betroffene Partei einen Mangel des Schiedsverfahrens, von dem sie Kenntnis hat, unverzüglich oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist während des Schiedsverfahrens rügt (s § 1027 Rn 3). Die Vorschrift bezieht sich auf den gesamten Katalog der Aufhebungsgründe in § 1059 II 1. Es handelt sich um eine Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Schiedsspruchs, deren Vorliegen vom Gericht v.A.w. zu prüfen ist.

§ 1027 gilt auch für einen bereits während des Schiedsverfahrens erkannten Verstoß des Schiedsgerichts gegen das rechtliche Gehör. Hat die Partei den ihr bekannten Verstoß nicht ggü dem Schiedsgericht gerügt, obgleich ihr dies möglich war, ist der Fehler für das Aufhebungsverfahren verloren und kann nicht mehr geltend gemacht werden (BGH WM 17, 1305 Rz 20, 25f). Die prozessuale Fairness gebietet, dem Schiedsgericht Gelegenheit zu geben, einen prozessualen Fehler selbst zu beseitigen. Nur wenn dies unterbleibt, entscheidet hierüber das staatliche Gericht. Es entscheidet auch darüber, ob das Schiedsgericht den Fehler tatsächlich behoben hat.

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