Gesetzestext

 

1Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Nach früherem Recht bestand eine gewisse Unsicherheit, welche Folgen eine verspätete Rüge von Verfahrensfehlern hatte. Die Norm schafft insoweit Rechtsklarheit über den Verlust des Rügerechts. Spezielle Regelungen für die Form enthält § 1031 VI, für die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit § 1040 II. Mit § 1027 ist keine über den Gesetzestext hinausgehende allgemeine Präklusionsnorm geschaffen worden. Letztlich dient die Norm der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm greift nur bei denjenigen Verfahrensregelungen ein, die von den Parteien vereinbart waren oder die im 10. Buch der ZPO als disponible Normen enthalten sind.

C. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Zunächst muss eine Abweichung von einer soeben genannten Verfahrensregel vorliegen. Sodann ist das Fehlen einer Rüge innerhalb einer von den Parteien besonders vereinbarten Frist zu prüfen. Gibt es insoweit keine Vereinbarung, so muss die Rüge unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet eine Rüge entweder in der nächsten mündlichen Verhandlung oder (soweit ein weiterer Termin nicht festgesetzt ist) in einem Schriftsatz, der dem mündlichen Termin unmittelbar folgt. Der Gedanke des § 121 I 1 BGB gilt auch hier, so dass in allen Fällen entscheidend ein schuldhaftes Zögern ist. Daher schließt S 2 den Verlust des Rügerechts aus, wenn ein Mangel der Partei nicht bekannt war.

D. Wirkung.

 

Rn 4

Der Verfahrensverstoß, den die Partei verspätet rügt, kann nunmehr weder im weiteren Verlauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens noch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (Zö/Geimer § 1027 Rz 3). Zu den Verfahrensverstößen des 10. Buches der ZPO, von denen die Parteien abweichen können und die deshalb rechtzeitig zu rügen sind, gehört auch das Gebot des rechtlichen Gehörs iSv § 1042 I 2 (BGH NJW 18, 70 [BGH 02.05.2017 - I ZB 1/16] Rz 24).

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