Rn 85

Die Verfahren nach § 1059 und nach § 1060 werden häufig unabhängig voneinander von der jeweils anderen Partei eingeleitet. Für beide Verfahren ist das gleiche OLG zuständig, § 1062 I 4. Es dient der Prozessökonomie, wenn das OLG die Verfahren miteinander verbindet, so dass nur eine Entscheidung ergeht. Bleiben beide Verfahren getrennt, sollte das OLG zuerst über das Verfahren nach § 1059 entscheiden. Gibt es dem Aufhebungsantrag statt und wird die Entscheidung rechtskräftig, ist der Schiedsspruch mit weltweiter Wirkung beseitigt, Art. V 1e) UNÜ. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ist dann abzuweisen. Bleibt das Aufhebungsverfahren erfolglos, ist über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden.

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