Rn 4

Aufhebungsverfahren nach § 1059 können nur gegen echte Schiedssprüche in Gang gesetzt werden, die auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff) von einem Schiedsgericht (§§ 1034 ff) erlassen worden sind. Ob dies der Fall ist, ist eine vom Gericht vAw zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGHZ 159, 207, 210f). Entscheidungen, die von Vereins- oder Verbandsgerichten erlassen werden, gehören nicht zu den Schiedssprüchen iSd §§ 1025 ff und können daher nicht durch die staatlichen Gerichte nach § 1059 kontrolliert und ggf aufgehoben werden. Derartige Entscheidungen sind lediglich mit einer Klage nach §§ 253 ff überprüfbar (BGHZ 159, 207, 211).

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