Rn 69

Zum verfahrensrechtlichen op gehört auch die Geltendmachung von Restitutionsgründen iSv §§ 580 ff, sofern das Schiedsurteil oder der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf dem geltend gemachten Restitutionsgrund, etwa einem Verfahrensbetrug, § 580 Nr 4, beruht (BGH 145, 376, 380f). Restitutionsgründe, für die die formellen Voraussetzungen von § 581 gelten, sind jedoch nur dann im Aufhebungsverfahren nach § 1059 II 2b zu berücksichtigen, wenn deswegen der Täter rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn festgestellt worden ist, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder durchgeführt werden konnte (BGHZ 145, 376, 381). Das gilt etwa für die Behauptung, der Schiedsspruch sei durch Verfahrensbetrug erlangt worden (BGH 6.10.16 – I ZB 13/15, juris Rz 58).

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