Rn 3

Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst sein. Er muss ein Ergebnis ausweisen, das ggf vollstreckbar ist (Tenor). Er bedarf nach Abs 2 einer Begründung, die allerdings Tatbestand und Entscheidungsgründe, also Tatsachenbereich und Rechtsbereich nicht zwingend trennen muss, und er bedarf schließlich der Angaben von Tag, Ort und Unterschrift der Schiedsrichter. Alle diese Formpflichten sind zwingend. Jedoch kann eine fehlende Ortsangabe durch Auslegung vorhandener Hinweise (zB Briefkopf, Schiedsklausel) ersetzt werden. Der Hinweis muss aber andeutungsweise im schriftlichen Schiedsspruch enthalten sein. Ein Hinweis auf das tatsächliche Verhandeln an einem Ort genügt nicht (Münch SchiedsVZ 13, 235; aA München SchiedsVZ 13, 233 [OLG München 25.02.2013 - 34 Sch 12/12]).

Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang wie in § 126 BGB die Ausstellung einer Urkunde aus Papier, ein schriftlich lesbarer Text in derjenigen Sprache, die die Verfahrenssprache ist (§ 1045). Schließlich ist eine höchstpersönliche und handschriftliche Unterschrift erforderlich, wie dies auch § 315 für den staatlichen Richter verlangt (München SchiedsVZ 13, 230, 233 [OLG München 25.02.2013 - 34 Sch 12/12] m krit Anm Münch).

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