Rn 10

Gemäß Abs 2 S 2 hat der Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch. Er steht also gem § 1055 einem rechtskräftigen Urt gleich. Damit kommen diesem Schiedsspruch ebenfalls die Wirkungen der Rechtskraft zu (§ 1055 Rn 3 f). Ferner ist der Schiedsspruch ein Vollstreckungstitel, wenn er für vollstreckbar erklärt wurde (§§ 794 I Nr 4a, 1060, 1061).

Nach Abs 3 ersetzt der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für die in ihm enthaltenen Erklärungen auch die jeweils erforderliche notarielle Beurkundung. Diese Regelung tritt an die Stelle von § 127a BGB.

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