Rn 3

Formelle Rechtskraft eines Schiedsspruchs bedeutet wie iSv § 705, dass zulässige Rechtsmittel oder ein zulässiger Einspruch gegen den Schiedsspruch nicht mehr möglich sind. Dies ist bei Schiedssprüchen die absolute Regel. Die formelle Rechtskraft des Schiedsspruchs tritt also nahezu immer mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 1054 ein, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Der formellen Rechtskraft steht es nicht entgegen, dass gegen den Schiedsspruch Aufhebungsklage nach § 1059 erhoben werden kann. Dieser Rechtsbehelf richtet sich bewusst gegen den formell rechtskräftigen Schiedsspruch und ist daher eher einer Wiederaufnahmeklage vergleichbar. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht allerdings die formelle Rechtskraft des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung der Bestätigung durch das Oberschiedsgericht (BGH MDR 18, 1207 [BGH 09.05.2018 - I ZB 77/17]).

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