Rn 3

Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, so gilt wiederum die in der Parteivereinbarung getroffene Regelung. Fehlt es insoweit an einer Regelung, so können die übrigen Schiedsrichter ohne den sich verweigernden Schiedsrichter entscheiden. Allerdings muss diese Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, den Parteien vorher mitgeteilt werden. Soweit als Entscheidung nicht der Schiedsspruch ansteht, sondern eine andere Entscheidung zu treffen ist, genügt ein nachträgliches In-Kenntnissetzen. Für die von Abs 1 verlangte absolute Mehrheit der Schiedsrichter ist in diesem Falle der die Teilnahme verweigernde Schiedsrichter nicht mitzuzählen. Das kann freilich zu der Konsequenz führen, dass zwischen den verbliebenen Schiedsrichtern ein Stimmengleichstand entsteht. In diesem Falle ist nach der Parteivereinbarung zu verfahren, wenn diese zB vorsieht, dass bei Stimmengleichheit dem Obmann ein Stichentscheid zusteht. Gibt es für den Fall der Stimmengleichheit keine Parteiregelung, so wird weithin die Auffassung vertreten, dass das Schiedsverfahren durch einen Beschl nach § 1056 Abs 2 Nr 3 zu beenden ist, die Fortsetzung des Verfahrens in diesem Falle also aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist (St/J/Schlosser § 1052 Rz 4; Musielak/Voit/Voit § 1052 Rz 9; Schwab/Walter Kap 8 Rz 14). Dies überzeugt nicht. Ergibt sich für die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche keine Mehrheit der Schiedsrichter, so ist die Klage abzuweisen.

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