Rn 2

Die Grundlagen des Beweisrechts im schiedsrichterlichen Verfahren sind in § 1042 IV 2 festgelegt. Danach ist das Schiedsgericht im Wesentlichen frei, ob und wie es eine Beweisaufnahme anordnet und durchführt und welche konkreten Beweisbeschlüsse es formuliert. Das Schiedsgericht ist ferner nicht an Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebunden und es ist nicht auf die Beweismittel der ZPO beschränkt. Nach den Grundprinzipien des Freibeweises kann das Schiedsgericht jeden relevanten Vorgang beweisrechtlich heranziehen, beachten und würdigen. Entgegen dem Wortlaut von § 1042 IV 2 (›ist berechtigt‹) ist das Schiedsgericht an den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwingend gebunden.

Von diesen Grundsätzen weicht § 1049 insofern ab, als er den Sachverständigenbeweis zunächst der Parteivereinbarung unterstellt. Den Parteien ist es also möglich, aus Kostengründen oder aus anderen Erwägungen heraus eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Sachverständigenbeweis ausgeschlossen ist. Auch eine nur beschränkte Heranziehung eines Sachverständigen können die Parteien vereinbaren. Von den Besonderheiten einer Parteivereinbarung abgesehen regelt § 1049 den Sachverständigenbeweis in Übereinstimmung mit den allg Regeln zum Beweisrecht und zum schiedsrichterlichen Verfahren. Für den Gegenstand und das Wesen des Sachverständigenbeweises sind also die §§ 402 ff heranzuziehen. Für eine Abgrenzung von Zeuge und Sachverständigem gelten ebenfalls die Regeln der §§ 373, 402. Soweit das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts iRv Beweisvorgängen Unterstützung durch das staatliche Gericht benötigt, kann dies nach § 1050 beim staatlichen Gericht beantragt werden. Auch in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Regeln über die Beweisaufnahme der ZPO (§ 1050 S 2).

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