Rn 5

In gleicher Weise wie die Säumnis einer Partei in der mündlichen Verhandlung bewertet es das Gesetz, wenn iRd Verfahrens vom Schiedsgericht eine Frist festgelegt wird, innerhalb derer ein bestimmtes Dokument zum Beweis dem Gericht vorzulegen ist. Auch die Versäumung dieser Frist führt nicht zu echten Sanktionsfolgen, sondern allein zur Befugnis des Gerichts, das Verfahren fortzusetzen. Eine Fortsetzung des Verfahrens sowie der Erlass eines Schiedsspruchs nach den vorliegenden Erkenntnissen bedeutet faktisch, dass das Gericht das vorzulegende Dokument unberücksichtigt lassen darf. Wird nach Fristablauf das Dokument dem Gericht doch noch vorgelegt, so muss sein Inhalt Berücksichtigung finden. Es gilt insoweit Vergleichbares wie bei der verspäteten Einreichung der Stellungnahme des Beklagten nach Abs 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge