Rn 4

Abs 2 erlaubt generell eine Klageänderung sowie eine Änderung vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel. Zwar steht diese Möglichkeit unter dem Vorbehalt einer abweichenden Parteivereinbarung. Ferner kann eine Klageänderung oder eine Änderung von anderem Vorbringen ausgeschlossen sein, wenn das Schiedsgericht dies wegen Verspätung nicht zulässt. Nicht anwendbar sind aber die Voraussetzungen der §§ 263, 267. Eine Klageänderung setzt also nicht die Zustimmung des Beklagten oder die Erklärung der Sachdienlichkeit durch das Gericht voraus. Zu beachten ist freilich, dass eine Klageänderung oder eine sonstige Änderung im Sachvortrag von der Schiedsvereinbarung umfasst sein muss. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Streitgegenstand der nunmehr geänderten Klage seinerseits objektiv schiedsfähig sein muss und dass er inhaltlich von der Schiedsvereinbarung mit abgedeckt sein muss. Soweit allerdings der Beklagte sich iRe mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auf den neuen Streitgegenstand einlässt, ist damit unter Nichtbeachtung der Form die Erweiterung einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 abgeschlossen. Der Mangel der Form wird in diesem Falle nach § 1031 VI durch die Einlassung zur Hauptsache geheilt.

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