Rn 3

Nach allg Regeln wird das Schiedsgericht den Beklagten zu einer Klageerwiderung veranlassen. Nach Abs 1 S 1 kann durch Parteivereinbarung oder vom Schiedsgericht auch hierfür eine Frist gesetzt werden. Die Beifügung aller erheblichen Dokumente und die Bezeichnung der Beweismittel nach Abs 1 S 2 gelten auch für die Klageerwiderung. Zwischen der Terminologie des § 1046 (Klagebeantwortung) und der allgemeinen Klageerwiderung iSv § 277 besteht kein Unterschied. Wird eine Klageerwiderung vom Beklagten nicht eingereicht, so liegt trotz dieser Säumnis nach § 1048 II kein Fall vor, in dem eine Säumnisentscheidung des Schiedsgerichts ergehen kann. Vielmehr hat das Schiedsgericht zwingend das Verfahren fortzusetzen, ohne die Säumnis als Geständnisfiktion zu behandeln.

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