Rn 4

Soweit der Schiedsort nicht durch Parteivereinbarung festgelegt ist, bedarf es einer verbindlichen und exakten Festlegung des Schiedsorts durch das Schiedsgericht. Wie unter Rn 3 dargelegt, ist diese Festlegung eine rechtlich bedeutsame Grundlagenentscheidung, für die tatsächlichen konkreten Handlungen ist sie wegen Abs 2 ohne Bedeutung. Mit dem Ort ist dabei eine konkrete politische Gemeinde gemeint. Ihre genaue Abgrenzung von anderen Gemeinden innerhalb desselben OLG-Bezirks ist allerdings rechtlich ohne Bedeutung. Das Schiedsgericht muss nach seiner Konstituierung zwingend den Schiedsort bestimmen (§ 1025 III). Die dabei nach Abs 1 S 3 zu beachtenden Umstände des Falles sind angesichts der nur virtuellen Bedeutung des Schiedsortes eine sehr begrenzte Entscheidungshilfe. Soweit der Schiedsort zugleich der Ort der einzelnen Gerichtshandlungen ist, liegt es nahe, dass das Schiedsgericht die Erreichbarkeit des Ortes und seine Infrastruktur vorrangig berücksichtigt.

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