Rn 34

Der Kfb kann nach § 319 vAw oder auf Antrag, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft oder Rechtsbehelfseinlegung, berichtigt werden (Bambg JurBüro 95, 648, mit Anm Mümmler – bei Verwechselung der Parteibezeichnung). Eine Berichtigung ist auch möglich, wenn versehentlich eine von der Kostengrundentscheidung abweichende Quote zugrunde gelegt wurde (München Rpfleger 92, 217; aA VG Hannover Rpfleger 90, 388). Bei evidenter Unrichtigkeit des Kfb – zB Verschieben der Kommastelle des titulierten Betrages – ist der Weg der Berichtigung zu wählen; die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens ist nicht geboten. Bei Zweifeln ob der Evidenz der Unrichtigkeit ist die sofortige Beschwerde/Erinnerung hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Berichtigung einzulegen (Köln JurBüro 11, 530). IÜ ist die Ausnahmevorschrift des § 319 eng am Wortlaut auszulegen (BGH FamRZ 08, 1925) und damit die Grenze des § 319 jedenfalls dann überschritten, wenn die Berichtigung auf eine Selbstkorrektur nicht offensichtlicher Fehler hinausläuft, welche etwa nur nach einer aufwendigen Rückrechnung ermittelt werden können.

 

Rn 35

Wurden beantragte Kosten versehentlich nicht festgesetzt, kann dies binnen der Frist des § 321 II gerügt werden; hiernach bleibt noch die Möglichkeit der Nachfestsetzung in einem neuen Verfahren (vgl § 103 Rn 27; MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 58; München JurBüro 87, 1555; aA nur Rechtsbehelfseinlegung: Zweibr Rpfleger 03, 101 [OLG Zweibrücken 12.09.2002 - 4 W 54/02]).

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