Rn 51

Es gilt die Formvorschrift des § 569 II, III. Auch wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers des LG angegriffen wird, besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG, § 78 III (BGH NJW 06, 2260 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Kfb bei dem Gericht, dem der Rechtspfleger angehört, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen (§ 569 I 1). Da der Rechtspfleger eine Abhilfemöglichkeit hat (Rn 54) empfiehlt sich aus Gründen der Zeitersparnis eine Einlegung beim Ausgangsgericht.

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