Rn 54

Nach § 11 I RPflG, § 572 hat der Rechtspfleger zu entscheiden, ob er der Beschwerde abhilft. Er darf das Rechtsmittel nicht selbst zurückweisen (München Rpfleger 01, 98). Hilft der Rechtspfleger so weit ab, dass nur noch ein Betrag unterhalb der Beschwerdesumme im Streit bleibt, wird die sofortige Beschwerde zur befristeten Erinnerung und der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger den angefochtenen Kfb erlassen hat, muss über die gesamte Erinnerung entscheiden. Wird dennoch dem Beschwerdegericht vorgelegt, gibt dies die Sache zurück (KG JurBüro 91, 1522). Zum sonstigen Verfahren vgl Rn 45, 46.

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