Rn 45

Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen oder sie dem Richter vorlegen, § 11 II 5, 6 RPflG. Eine Vorlage an den Richter unter Offenlassen einer Abhilfe ist unzulässig (München Rpfleger 81, 412; Ddorf Rpfleger 86, 404, mit abl Anm Lappe/Meyer-Stolte). Der Rechtspfleger muss der Erinnerung abhelfen, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Ihm steht insoweit trotz des Gesetzeswortlauts kein Ermessensspielraum zu (Frankf Rpfleger 79, 388; LG Berlin Rpfleger 89, 56). Im Falle einer Änderung zu Ungunsten des Gegners ist diesem vorher rechtliches Gehör zu gewähren (s.a. BVerfG RVGReport 18, 350). Der Rechtspfleger kann auf Antrag oder vAw (§ 570 Rn 4) die Zwangsvollstreckung aus dem Kfb aussetzen, § 11 II 7 RPflG, § 570 II. Hierfür besteht ggf Bedarf, da weder Erinnerung noch sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung haben.

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