Rn 3

Ein Schiedsrichter kann jederzeit von seinem Schiedsrichteramt zurücktreten, wenn er sich aus irgendeinem Grunde außerstande sieht, seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Regelung und der ergänzende Hinweis in § 1039 I auf einen Rücktritt aus anderen Gründen zeigt, dass der Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu unterscheiden ist von der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. Rn 2 und § 1035 Rn 8). Während dem Schiedsrichter eine Beendigung des Schiedsrichtervertrages durch Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich ist, ist sein Rücktritt ohne wichtigen Grund zulässig. Freilich führt ein solcher Rücktritt zu Schadensersatzansprüchen ggü den Parteien. Dem Rücktritt steht eine Vereinbarung der Parteien gleich, dass das Amt des Schiedsrichters beendet werden soll. Aus den gleichen Gründen kann schließlich von jeder Partei beim Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragt werden.

Als Rücktrittsgrund ist zunächst genannt, dass der Schiedsrichter rechtlich außerstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn der Schiedsrichter seine Geschäftsfähigkeit verliert, wenn er eine Qualifikation verliert, die nach der Parteivereinbarung für das Schiedsrichteramt erforderlich ist (zB Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft) oder wenn rechtliche Umstände eintreten, die für den Schiedsrichter einen Fall iSd § 41 Nr 1–4 auslösen.

Tatsächlich außerstande zur Erfüllung seiner Aufgaben ist ein Schiedsrichter, der durch erhebliche Krankheit von längerer Dauer oder durch längere Abwesenheit an seiner Tätigkeit gehindert wird. Dem gleich steht das Antreten einer Haftstrafe. Auch eine völlige berufliche Überlastung oder die Feststellung, dass der Schiedsrichter den fachlichen Anforderungen, die das konkrete Schiedsgericht an ihn stellt, nicht gewachsen ist, gehört hierher.

Schließlich nennt es das Gesetz als Rücktrittsgrund, wenn der Schiedsrichter seine Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkommt. Allerdings muss die Angemessenheit der Frist insb unter Berücksichtigung der Komplexität des Rechtsstreits und der Beteiligung der Streitparteien abgewogen werden. Eine unangemessene Verzögerung liegt nicht vor, wenn die Parteien um erhebliche Fristverlängerungen oder mehrfache Terminsverschiebungen bitten oder wenn eine Partei den verlangten Vorschuss nicht leistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge