Rn 12

Der Schiedsrichtervertrag endet mit der Beendigung des Schiedsverfahrens (§ 1056 III). Wegen § 613 BGB endet der Schiedsrichtervertrag auch mit dem Tod des Schiedsrichters oder dem Wegfall seiner Geschäftsfähigkeit. Dagegen löst der Tod einer Partei den Schiedsrichtervertrag nicht auf. Ebenso wenig endet der Schiedsrichtervertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Partei. Darüber hinaus ist die Kündigung des Schiedsrichtervertrages aus wichtigem Grunde stets zulässig (§ 626 BGB). Den Parteien wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Kündigung ohne wichtigen Grund zugestanden, nicht jedoch dem Schiedsrichter; zum Rücktritt des Schiedsrichters vgl Schütze FS Wegen 15, 751.

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