Rn 6

In den Fällen des Abs 2 muss die benachteiligte Partei einen Antrag an das zuständige OLG bis zum Ablauf von zwei Wochen stellen, nachdem dieser Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Durch Bezugnahme auf § 1032 III hat das Gesetz klargestellt, dass auch hier das Verfahren vor dem staatlichen Gericht und das Schiedsverfahren nebeneinander laufen können. In dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1062) entscheidet das Gericht durch Beschl nach den Regeln des § 1063. Ein Rechtsmittel hiergegen kommt nicht in Betracht (§ 1065 I 2).

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