Rn 4

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach den allgemeinen Normen der §§ 916 ff. Soweit das staatliche Gericht vor der Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes erlässt und sodann Klageerhebung nach § 926 I anordnet, ist diese Klage regelmäßig vor dem Schiedsgericht zu erheben (Schwab/Walter Kap 7 Rz 13).

Soweit die Parteien konkurrierende Anträge vor dem staatlichen Gericht nach § 1033 und dem Schiedsgericht nach § 1041 beantragen, besteht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, diese Gefahr sei dadurch zu vermeiden, dass das staatliche Gericht vor dem Erlass einer Maßnahme eine strenge Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses vornimmt (vgl Musielak/Voit/Voit § 1033 Rz 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass schiedsrichterliche Anordnungen einer Vollziehbarerklärung bedürfen und ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn nicht bereits ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen beim staatlichen Gericht gestellt wurde.

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