Rn 2

Die gesamte Norm bezieht sich ausschließlich auf Schiedsvereinbarungen. Durch diese Festlegung sind vom Anwendungsbereich zunächst die außervertraglichen Schiedsgerichte nach § 1066 ausgeschlossen. Ebenso von dem Formerfordernis nicht betroffen sind alle Vereinbarungen, die nicht echte Schiedsvereinbarungen darstellen. Nicht anwendbar ist § 1031 also auf Schiedsgutachten, auf Mediations- und Schlichtungsvereinbarungen.

Mit der Bezugnahme auf Schiedsvereinbarungen ist immer nur der positive Abschluss der Vereinbarung gemeint. Dagegen ist § 1031 nicht auf den Aufhebungsvertrag iRv Schiedsvereinbarungen anzuwenden. Da die Aufhebung einer Schiedsvereinbarung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet, ist insoweit eine besondere Warn- oder Beweisfunktion nicht erforderlich.

Mit der Schiedsvereinbarung ist schließlich nur die Grundlagenvereinbarung im engeren Sinn des § 1029 gemeint. Spezielle Vereinbarungen über das Schiedsverfahren, etwa die Erarbeitung einer Verfahrensordnung, sind vom § 1031 nicht betroffen. Ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft einer notariellen Beurkundung unterworfen, muss auch die Schiedsklausel beurkundet werden (str, so München DNotZ 14, 206; aA Broichmann/Matthäus SchiedsVZ 08, 274), nicht aber eine in Bezug genommene Schiedsordnung (Wachter EWiR 14, 267 [OLG München 10.09.2013 - 34 SchH 10/13]).

Bei Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung gilt § 167 II BGB, so dass diese Vollmacht nach dem Gesetzeswortlaut nicht formbedürftig ist. Allerdings wird § 167 BGB teleologisch reduziert, so dass er nicht anzuwenden ist, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist.

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