Rn 20

Der Antrag ist fristungebunden, unterliegt jedoch der Verwirkung. Diese kann im formalisierten, nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Fragen ausgelegten Kostenfestsetzungsverfahren grds jedoch nicht geltend gemacht werden (vgl § 104 Rn 21). Dem Schuldner bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage, § 767 (Ddorf MDR 88, 972).

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