Rn 14

Diese werden vom Vollstreckungsgericht festgesetzt (§ 788 II) sofern sie nicht nach § 788 I ohne Titel beigetrieben wurden. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten ist ggf auch hier (s § 104 Rn 8) Beweis zu erheben (Köln Rpfleger 14, 390 [OLG Köln 26.02.2014 - 17 W 185/13]). Im Falle eines vorläufig vollstreckbaren Titels und anschließender Überholung – etwa Vollstreckungsbescheid, der durch Prozessvergleich ersetzt wurde –, kann der Gläubiger Vollstreckungskosten in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er die Vollstreckung von vornherein auf den niedrigeren Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH NJW-RR 04, 503 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 204/03] mwN). Obgleich ein Rückgriff auf die Rechtslage vor Vergleichsabschluss nicht mehr zulässig ist, kommt es entscheidend darauf an, dass der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch zwar nicht formal, aber in der Sache bestätigt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge