Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiserhebung durch Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ob aufgewendete Kosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO notwendig waren, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Belange des Schuld-ners, im Einzelfall auch Beweiserhebungen, wenn erhebliche Tatsachen streitig sind. Die Beweiserhebung durch den Rechtspfleger hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die abgerechnete Maßnahme generell zur Beseitigung des Mangels geeignet war und ob sie kostengünstig unter Berücksichtigung des vom Gläubiger nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu beanspruchenden Leistungsinhalts ausgeführt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 788 Abs. 1 S. 1, § Abs. 2 S. 2, § 877 Abs. 2, § 104

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.09.2013; Aktenzeichen 23 O 339/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 9.10.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 23. Zivilkammer des LG Köln vom 23.9.2013 - 23 O 339/09 - aufgehoben und an das LG zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.559,51 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Schuldnerin ist mit rechtskräftigem Urteil der Einzelrichterin des LG Köln vom 1.6.2011 u.a. verurteilt worden, "die von ihr auf dem Grundstück des Klägers errichteten drei Brunnen entsprechend den Arbeitsblättern DVGW W 122, DVGW W 123 und der DIN 4926 sowie den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde des S Kreises (mindestens die obersten 3 Meter der Brunnen sind als Vollrohr auszubilden, die Brunnen müssen eine obere Abdichtung (Ton oder Dämmer) in einer Stärke von mindestens 2 Metern erhalten) so zu erstellen, dass der Kläger die Brunnen zum Zwecke der Wärmegewinnung und zum Betrieb einer Wärmepumpe nutzen kann."

Auf Antrag des Gläubigers von Dezember 2011 unter Vorlage eines Angebots der Fa. "C" aus R vom 5.12.2011 über einen Bruttobetrag von 3.827,99 EUR (3/SH 1) hat die Kammer am 10.1.2012 diesen ermächtigt, die Arbeiten "durch den vom Gläubiger beauftragten Drittunternehmer, die Firma C ... X vornehmen zu lassen." Außerdem wurde die Schuldnerin verpflichtet, die für die Arbeiten "entstehenden voraussichtlichen Kosten i.H.v. 3.827,99 EUR an den Gläubiger vorauszuzahlen." Auf den Beschluss (5 - 6/SH 1) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16.5.2012 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin die weiteren Kosten der Zwangsvollstreckung i.H.v. 9.559,51 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe ein anderes Drittunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, nachdem sich die Fa. C trotz zahlreicher Nachfragen nicht mehr beim Gläubiger gemeldet habe. Die Fa. X2 GbR aus M habe die Arbeiten gemäß deren Rechnung vom 25.2.2013 (27/SH 1) zu einem Betrag von 13.387,50 EUR erbracht. Nach deren Auskunft sei das Angebot der Fa. C nicht geeignet gewesen, die Brunnen entsprechend den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde und der Arbeitsblätter fertig zu stellen. Die Schuldnerin habe sich geweigert, die Differenz zu dem bereits titulierten Kostenvorschuss (13. 387,50 EUR - 3.827,99 EUR = 9.559,51 EUR) zu zahlen.

Die Schuldnerin hat diesem Antrag mit der Behauptung widersprochen, der Gläubiger habe einen Aufwand betrieben, der weder nach dem Urteil geschuldet noch für den vorgesehenen Zweck (Abdeckung der 3 Brunnen zum Zwecke der Wärmegewinnung und zum Betrieb einer Wärmepumpe) erforderlich gewesen sei; vielmehr sei ein derartiger Aufwand nur erforderlich, wenn eine Wassergewinnungsanlage erstellt werde. Wegen der weiteren Begründung und Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.8.2013 (73 - 75/SH I) sowie die Beschwerdebegründung vom 9.10.2013 (87 - 91/SH I) Bezug genommen.

Der Gläubiger hat dazu u.a. behauptet, er sei erst von dem Geschäftsführer der Fa. X2 GbR darauf hingewiesen worden, dass das Angebot der Fa. C den DIN-Normen und den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde in keiner Weise entspreche. Die erbrachten Leistungen seien erforderlich und die abgerechneten Preise angemessen und ortsüblich. Auf den Schriftsatz vom 26.8.2013 (78 - 80/SH I) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Rechtspfleger der 23. Zivilkammer des LG Köln hat mit Beschluss vom 23.9.2013 (82 f./SH I) die weiteren Kosten i.H.v. 9.559,51 EUR antragsgemäß ohne weitere Begründung als notwendig festgesetzt. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Schuldnerin am 25.9.2013 zugestellt worden. Der dagegen am 9.10.2013 erhobenen Beschwerde der Schuldnerin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 7.11.2013 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er auf den "nachvollziehbaren" Schriftsatz der Gläubigerin vom 26.8.2013 und darauf verwiesen, dass die Schuldnerin überdies die Möglichkeit gehabt hätte, die Kosten für die geschuldeten Arbeiten durch Eigenvornahme gering zu halten (94/SH I).

II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff., 788 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, 11 Abs. 1...

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