Rn 25

§ 1025 und der gesamte 1. Abschnitt (§§ 10251028) sind dem Anwendungsbereich und Umfang schiedsrichterlicher Tätigkeit gewidmet. Das Gesetz folgt damit der Systematik des Modellgesetzes. Dabei setzen die Normen des 1. Abschnitts die Existenz und die Zulässigkeit einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit voraus.

Diese beruht in ihrer großen praktischen Bedeutung letztlich darauf, dass sie ggü staatlicher Gerichtsbarkeit wichtige Vorteile aufweist. Hingewiesen wird insb auf die Möglichkeiten der Parteien, sich das Schiedsgericht nach den konkreten Wünschen und Bedürfnissen zusammenzustellen. So können von den Parteien sowohl die Zahl der Schiedsrichter als auch ihre Erfahrung und ihre Fachkompetenz zum Auswahlkriterium gemacht werden. Auch die Organisation des Schiedsgerichts und die Bestimmung seines Verfahrens unterliegen der freien Vereinbarung der Parteien. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Vertraulichkeit (Münch ZZPInt 20, 2015, 431; Eslami Die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens 16; s.u. § 1042 Rn 32). Ein Schiedsverfahren ist parteiöffentlich, sein Verfahren und sein Ergebnis unterliegen aber ggü der allgemeinen Öffentlichkeit einer strikten Geheimhaltung. Meist wird ferner die kürzere Verfahrensdauer als Vorteil genannt. Dies gilt freilich nur, soweit man das schiedsgerichtliche Verfahren mit einem staatlichen Zivilprozess über drei Instanzen vergleicht. Ähnliches gilt für die Verfahrenskosten. Auch hier ergibt sich ein deutlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit nur, wenn man ein staatliches Verfahren mit Ausnutzung aller Rechtsmittel vergleicht. Besonders wichtig sind die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen grenzüberschreitender Streitigkeiten. Hier können bei politischen oder kulturellen Barrieren oftmals allein Schiedsgerichte einen Rechtsschutz gewähren. Freilich weist die Schiedsgerichtsbarkeit auch Gefahren auf. So ist zu beobachten, dass Schiedsrichter nicht selten Befangenheitsprobleme erkennen lassen, auch der Zeit- und Kostenfaktor kann zu erheblichen Nachteilen führen. Die häufige Kritik in neuerer Zeit, Schiedsverfahren seien zu lang und zu teuer, hat die ICC in Paris bewogen, in ihrer Schiedsordnung ab 1.1.12 eine Beschleunigung durch Einführung eines Eilschiedsrichters zu erzielen (vgl zum Eilschiedsrichter Kröll ZBB/JBB 16, 271).

Der spezielle Normzweck von § 1025 beruht darauf, dass die Norm sowohl den Anwendungsbereich des deutschen Rechts wie die Fragen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und ihrer (beschränkten) Anknüpfung im deutschen Recht klärt. Schließlich gibt Abs 4 einen Hinweis auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Im Einzelnen sind daher die Absätze der Norm im Hinblick auf Bedeutung und Anwendungsumfang strikt zu trennen.

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