Rn 31

Im Falle einer streitgenössischen Nebenintervention richtet sich die Kostenentscheidung nach § 100 (Abs 2).

Auch hier wird der Nebenintervenient nicht Partei, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich ist. Fehlt diese und wird sie nicht im Wege der Urteils- oder Beschlussergänzung nachgeholt, scheidet eine Kostenerstattung und -festsetzung aus.

Bei der streitgenössischen Nebenintervention gilt der Grundsatz der Kostenparallelität nicht (BGH NJW-RR 07, 1577 = JurBüro 07, 605). Über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten ist daher selbstständig nach den §§ 91 ff zu entscheiden. Dem streitgenössischen Nebenintervenienten können auch – im Gegensatz zum unselbstständigen Nebenintervenienten – Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

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