Rn 9

War der Gegner der unterstützten Hauptpartei nur tw unterlegen, so dass eine Kostenquotierung nach § 92 I ergeht, dann sind die Kosten des Nebenintervenienten in Höhe der Erstattungsquote der Hauptpartei dem Gegner aufzuerlegen (Abs 1 Hs 1). Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Er ist in Höhe des Unterliegens der Hauptpartei nicht dem Gegner erstattungspflichtig.

Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, scheidet eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten aus, weil kein Erstattungsanspruch der Hauptpartei besteht, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Abs 1 Hs 1 ist (s Rn 5). Soweit die Parteien in etwa gleich erfolgreich und unterlegen waren, muss das Gericht also die Kosten hälftig teilen, wenn es dem Nebenintervenienten einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch zukommen lassen will.

Soweit bei teilweisem Unterliegen die Kosten nach § 92 II in voller Höhe der unterstützten Hauptpartei oder in voller Höhe der Gegenpartei auferlegt werden, gilt das auch für die Entscheidung für den Nebenintervenienten.

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