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Der deutsche Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers ungeheuer hoch angesetzt. Er muss nach Abs 2 S 2 entweder die Befähigung zum Richteramt haben (also das zweite juristische Staatsexamen) oder ein zertifizierter Mediator sein. Letzteres setzt nach den §§ 5, 6 MediationsG die Existenz einer vom BMJV erlassenen Verordnung voraus. Eine solche Verordnung gibt es zwar seit dem 21.8.16 (BGBl I 1994), aber die Verordnung tritt erst am 1.9.17 in Kraft (§ 8 VO). Das bedeutet, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als Streitmittler ausschließlich Volljuristen (mit zweitem Staatsexamen) in Betracht kommen. Diese Regelung hält Greger für verfassungwidrig (Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl 16, Teil C, § 6 VSBG Rz 6). Selbst wenn die Norm verfassungsgemäß sein sollte, dürfte sie doch in hohem Maße unzweckmäßig sein.

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