Rn 2

Das Tätigwerden einer Verbraucherschlichtungsstelle setzt gem. Abs 1 zwingend den Antrag eines Verbrauchers voraus, der sich gegen einen Unternehmer richtet. Als Verbraucher gilt gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäfte weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Weiterhin muss eine Streitigkeit zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegen. Diese Streitigkeit muss sich aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines Verbrauchervertrages ergeben. Abs 1 nimmt ausdrücklich auf § 310 III BGB Bezug, der jeden Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) erfasst. Nur Arbeitsverträge sind nach Abs 1 ausdrücklich ausgenommen.

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