Gesetzestext

 

(1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucherschlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Europäischen Kommission.

(2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermitteln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach § 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.

 

Rn 1

Zur Bedeutung der §§ 32–35 s.o. die Hinweise bei § 32. Das BfJ hat mit Stand v 9.7.18 einen ersten Verbraucherschlichtungsbericht vorgelegt; vgl dazu Roder ZKM 18, 200.

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