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Die Offenheit der Verbraucherstreitbeilegung bringt es mit sich, dass der Streitmittler grundsätzlich als Mediator, als Schlichter, als Konfliktmoderator oder als Schiedsrichter fungieren könnte. Der Begriff des Streitmittlers legt daher die Rolle der handelnden Person nicht fest. Dies geschieht vielmehr durch die zwingend erforderliche Verfahrensordnung der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 5 I). Allerdings schließt § 5 II es aus, ein Verfahren zu wählen, das zu einer für den Verbraucher verbindlichen Lösung führt. Dies schließt ein echtes schiedsgerichtliches Verfahren nach den §§ 1025 ff ZPO aus. Streitmittler kann daher je nach der Verfahrensordnung stets nur ein Mediator, ein Konfliktmoderator oder ein Schlichter sein. Die Möglichkeit, einen Schlichtungsvorschlag nach § 19 zu unterbreiten, enthält damit zugleich die zwingende Trennung zwischen Mediation (§ 18) und Schlichtung. Die daneben mögliche Konfliktmoderation wird im Gesetz nicht genannt. Der Schlichtungsvorschlag bildet dabei das Kerninstrument einer möglichen Streitbeilegung. Obgleich der Streitmittler als Angestellter einer privatrechtlich organisierten Verbraucherstreitbeilegungsstelle fungiert, kommt damit seinem Schlichtungsvorschlag in der Praxis eine gewisse autoritative Funktion zu, auch wenn dem Vorschlag jede Bindungswirkung fehlt. Der Schlichtungsvorschlag kann also nicht mit einem richterlichen Urteil oder einem abschließenden Schiedsspruch eines echten Schiedsgerichts verglichen werden.

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