Gesetzestext

 

(1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht.

(2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Verfahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

(3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsverfahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.

 

Rn 1

Die Norm regelt die vorzeitige Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien. Die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren beruht auf strikter Freiwilligkeit. Es ist daher konsequent, dass der Gesetzgeber sowohl dem Antragsteller (Abs 1) als auch dem Antragsgegner (Abs 2) die Möglichkeit einräumt, das Verfahren jederzeit zu beenden. Für den Antragsgegner bedeutet dies, dass er von Anfang an nicht an einem solchen Verfahren teilnehmen muss, wenn er dies nicht will. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn durch Rechtsvorschriften, Satzungen oder durch vertragliche Abreden im Hinblick auf den Antragsgegner etwas anderes vereinbart ist. Für diesen Sonderfall macht allerdings Abs 3 deutlich, dass bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels der Antragsgegner das Verfahren beenden kann, auch wenn er sich zur Durchführung verpflichtet hatte. Aus Abs 3 ist in der Literatur die Möglichkeit entnommen worden, analog zu § 1059 ZPO bei gravierenden Verfahrensmängeln eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (Lohr Verbraucherstreitbeilegung und Verbraucherschutz, 21). Dem kann nicht zugestimmt werden.

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