Rn 2

Die Formulierung ›im Übrigen auf eigene Kosten‹ ist missverständlich und rein deklaratorisch, denn auch ohne entsprechende Tenorierung ist es dem Kl schon wegen Art 5 GG gestattet, die Entscheidung auf eigene Kosten zu veröffentlichen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 2).

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