Rn 7

Wenn ein klagebefugter Verband nicht die Unterlassungsklage gem §§ 1 ff erhebt, sondern wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Zahlung der in dieser Erklärung versprochenen Vertragsstrafe klagt, so gelten trotzdem die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (BGH WRP 17, 179 [BGH 19.10.2016 - I ZR 93/15] mwN zum früheren Streitstand), dh § 13 I UWG und § 6 I UKlaG. Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit kann in einer Unterlassungserklärung eine Gerichtsstandsvereinbarung sinnvoll sein, dazu Mankowski WRP 15, 554.

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