Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 63/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.08.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seiner bei dem Landgericht Dortmund erhobenen Klage die Zahlung von Vertragsstrafen wegen im Internet begangener Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung vom 05./12.11.2010.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat sich als örtlich unzuständig angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, seine Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 2 UKlaG iVm. § 1 der Konzentrations-VO-UKlaG NRW bzw. aus § 14 UWG, weil der Kläger nicht gesetzliche Ansprüche aufgrund des UKlaG bzw. des UWG geltend mache, sondern vertragliche Ansprüche aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nach §§ 17, 29 ZPO sei vielmehr das Landgericht Siegen örtlich zuständig.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung meint der Kläger weiterhin, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund sei gegeben.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt zuletzt ebenfalls,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.

B. Die zulässige Berufung ist begründet.

Sie führt auf übereinstimmenden Antrag der Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dortmund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dieses sei örtlich nicht zuständig.

I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich zwar nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Denn diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG nicht anwendbar.

II. Das Landgericht Dortmund ist indes nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Konzentrations-VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich zuständig.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist das Landgericht für Klagen nach diesem Gesetz ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.

Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber hat von der in § 6 Abs. 2 UKlaG enthaltenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Rechtsstreitigkeiten nach § 1 und § 2 des Unterlassungsklagengesetzes - UKlaG - dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zugewiesen werden (§ 1 Nr. 2 Konzentrations-VO - Unterlassungsklagengesetz - UKlaG).

Die Beklagte hat ihren Sitz in X und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

Zwar ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein auf §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch des Klägers. Vielmehr verlangt der Kläger die Zahlung von Vertragsstrafen auf der Grundlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten.

Aber auch insoweit handelt es sich um eine Klage "nach diesem Gesetz" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (anderer Ansicht: Köhler/Bornkamm/Köhler, 35. Aufl., UKlaG, § 6 Rn. 1).

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 13 UWG (Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15, nach Verkündung des Urteils des Landgerichts ergangen) wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben.

Dies muss auch für die Zuständigkeitsregelung des § 6 UKlaG gelten, und zwar sowohl in Bezug auf die sachliche als auch auf die örtliche Zuständigkeit. Denn die vertragliche Unterlassungsverpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses ist im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs getreten (vgl. BGH, aaO.).

Im Ergebnis ist es auch sachgerecht, dass das Gericht, das zur Entscheidung über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zuständig ist, auch über Vertragsstrafeansprüche entscheidet, die ihre Grundlage in einem Unterlassungsvertrag haben, der auf einer diesbezüglichen Abmahnung beruht.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.

 

Fundstellen

GRUR 2017, 8

GRUR-RR 2017, 464

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