Rn 10

Trotz des öffentlichen Interesses am Verfahrensgegenstand steht es dem Verbandskläger frei, die Klage zurückzunehmen, weil er ja von vorneherein nicht zur Klage gezwungen ist (E. Schmidt NJW 89, 1192, 1195; aA Göbel 141). Abweichend vom Wortlaut des § 269 I ZPO ist die Einwilligung des Bekl auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil der Zweck dieser Vorschrift, nämlich eine dauerhafte Klärung der Streitfrage, im abstrakten Verbandsklageverfahren ohnehin nicht erreicht werden kann (Halfmeier 329; vgl BGH GRUR 93, 895 [BGH 22.06.1993 - X ZR 25/86] zur patentrechtlichen Popularklage).

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