Rn 8

Es ist umstr, ob und in welcher Hinsicht der Verhandlungsgrundsatz auch im Verbandsklageverfahren gilt. Weder die apodiktische Behauptung seiner uneingeschränkten Geltung (Grüneberg/Grüneberg Rz 1) noch seine komplette Ersetzung durch den Untersuchungsgrundsatz aufgrund des öffentlichen Interesses am Verfahren (Reinel 134; ebenso Häsemeyer FS Spellenberg 2010, 99, 103 ff, der den Verband als Beliehenen des Staates sieht) können überzeugen. Vielmehr ist zu differenzieren (E. Schmidt NJW 89, 1192, 1196): Das jeweilige Einzelgeschehen – zB die Verwendung bestimmter AGB durch den Bekl – ist von der beweisbelasteten Partei vorzutragen und ggf zu beweisen. Ggf. ist dem beklagten Unternehmen die Vorlage von Bedingungswerken oder Preisverzeichnissen gem § 142 ZPO aufzugeben (BGH NJW 17, 3222, 3225 [BGH 25.07.2017 - XI ZR 260/15]).

 

Rn 9

Soweit aber soziale oder ökonomische Tatsachen benötigt werden, um die fraglichen materiell-rechtlichen Normen zu konkretisieren – so für § 307 BGB die Verhältnisse auf bestimmten Märkten oder in gewissen Branchen (BGHZ 110, 241, 244) oder die im UWG relevante Verkehrsauffassung (BGHZ 156, 250, 255) – handelt es sich regelmäßig um Normtatsachen, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl R/S/G 755 mwN; grdl E. Schmidt FS Wassermann 807 ff; aA MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 4f).

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